Berufsbild

Bilanzbuchhalter/-in lt. Bilanzbuchhaltungsgesetz

Allgemeine Information

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz ist mit 01.01.2007 in Kraft getreten. Demzufolge können Berufsberechtigungen als Buchhalterin oder Buchhalter sowie Personalverrechnerin und Personalverrechner und Bilanzbuchhalterin und Bilanzbuchhalter nach Bilanzbuchhaltungsgesetz bei der Behörde „Paritätische Kommission“ beantragt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des Berufes sind im Bilanzbuchhaltungsgesetz bzw. in der Berufsausübungsrichtlinie festgelegt.

Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) wurde ein selbständiger und wissensbasierter Beruf mit hohen Qualitätsanforderungen geschaffen.

Die Aufsichtsbehörde ist die Paritätische Kommission.

Berufsbild Bilanzbuchhalter/-in lt. Bilanzbuchhaltungsgesetz

Die Bilanzbuchhalterin und der Bilanzbuchhalter werden nach einer umfangreichen schriftlichen und mündlichen Fachprüfung von der Paritätischen Kommission öffentlich bestellt und sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter haben sich seit Inkrafttreten des BibuG durch zeitnahes Arbeiten, fachlich fundiertes Wissen und unternehmensbezogene Spezialbetreuung bereits als kompetente Partnerinnen und Partner im Finanz- und Rechnungswesen bei Österreichs Wirtschaftstreibenden etabliert.

Durch das umfangreiche Leistungsangebot, die hohe fachliche Qualifikation und die persönliche Betreuung „ihrer“ Bilanzbuchhalterin und „ihres“ Bilanzbuchhalters werden bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Ressourcen freigesetzt, die es der Unternehmerin und dem Unternehmer ermöglichen, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Dadurch leisten die Bilanzbuchhaltungsberufe einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung und Expansion der Unternehmen und zur Absicherung des wirtschaftlichen Erfolgs.

Die Bilanzbuchhalterin und der Bilanzbuchhalter erledigen die ihm anvertrauen Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen unter Einsatz moderner elektronischer Datenverarbeitung sowie anderer zur Verfügung stehender Instrumente und Methoden. Da von Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhaltern als Mitglied der Wirtschaftskammern Österreich auch Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden können (gemäß § 32 Gewerbeordnung 1994), die seine Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, kann den Unternehmerinnen und Unternehmern ein umfassendes Service geboten werden.

Zu fairen Konditionen bietet der Bilanzbuchhaltungsberuf lt. Bilanzbuchhaltungsgesetz:

• Geschäftsbuchhaltung (Pagatorische Buchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten
• Kostenrechnung – Kalkulation (Kalkulatorische Buchhaltung)
• Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
• Bilanzierung bis zu den für kleine Kapitalgesellschaften festgesetzten Merkmale (§ 221 UGB, EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme, EUR 9,68 Mio. Umsatzerlöse, durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer)
• Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen
• Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften
• Personalverrechnung
• Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung, Abfassung und Übermittlung der Erklärung für Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung
• Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
• Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof
• Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Rahmen des Berechtigungsumfanges
• Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen
• Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten
• Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen
• Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen
• Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994
• Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt
• Die Bilanzbuchhalterin und der Bilanzbuchhalter sind gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungssumme muss mindestens € 72.673,00 für jeden einzelnen Versicherungsfall sein.

Vorteile für Ihr Unternehmen

• Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalterin oder Bilanzbuchhalter – nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Qualitätssicherung). Die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Bestellung erfolgt durch die Behörde „Paritätische Kommission“
• Verschwiegenheitspflicht – diese erstreckt sich auch auf persönliche Umstände sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die bei Durchführung erteilter Aufträge bekannt geworden sind
• Zeugenentschlagungsrecht im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren hinsichtlich dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist
• Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, jährlich 30 Lehreinheiten an facheinschlägiger Weiterbildung nachzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die Behörde „Paritätische Kommission“.

Welche Rechte haben Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter:

• Gründung und Betrieb von Bilanzbuchhaltergesellschaften.
• Bilanzbuchhaltergesellschaften unterliegen den auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung, soweit das BibuG keine gesonderten Bestimmungen enthält. Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltungsgesellschaften müssen nicht selbst über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügen, es genügt der Nachweis der fachlichen Qualifikation
• Gründung von interdisziplinären Gesellschaften mit Steuerberatern
• Errichtung von Zweigstellen
• Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihr oder ihm erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis.
• Sonstige Rechte der Gewerbeordnung für die Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreich sind (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennamens)
• Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberaterprüfung. Praxiserfordernis der Bilanzbuchhalter für die Steuerberaterprüfung beträgt fünf Jahre. Es können zwei Jahre Praxis vor der Bestellung zum Bilanzbuchhalter angerechnet werden. Zur Steuerberatungsprüfung kann ohne vorherige Mitgliedschaft in der KWT angetreten werden. Es gibt keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen
• Der Bilanzbuchhalter ist berechtigt, für einzelne und übliche Aufgaben, Angehörige anderer selbständiger Berufe durch Werkvertrag heranzuziehen
• Beratung in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges